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Arbeitsrecht & Urheberrecht

Bedingt durch die zunehmende Verlagerung auf geistige Arbeit, die steigende Relevanz der Datenverarbeitung und durch die mit dem Internet neu gewonnenen Verbreitungsformen für Werke hat sich das Urheberrecht im vergangenen Jahrzehnten von seinem Nischendasein verabschiedet und ist zu einem bedeutenden Rechtsgebiet geworden. Dies gilt auch für die Unternehmenspraxis: Die Erstellung von Homepages, die Weitergabe von Texten und Bildern per E-Mail, die Verwaltung von Datenbanken und der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung für die Unternehmenssoftware sind urheberrechtlich relevante Vorgänge, die mittlerweile jedem Unternehmer vertraut sind.

In der jüngeren Zeit sind immer häufiger urheberrechtliche Konflikte zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern feststellbar. Welche Grundsätze gelten hier? Wie stellen sich die widerstreitenden Interessen dar? Wie kann Konflikten um das Urheberrecht von Arbeitnehmern vorgebeugt werden?

Rechtliche Grundlagen und Grundkonflikt
Das Urheberrecht dient dem Schutz von geistigem, unkörperlichem Eigentum an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 Urheberrechtsgesetz). Der Schutz des Urheberrechts erstreckt sich u.a. auf Sprachwerke (Bücher, Reden, Computerprogramme), Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbild- und Filmwerke und technische Darstellungen wie Stadtpläne, Tabellen und plastische Darstellungen. Geistiger Eigentümer an diesen Rechten ist nach § 7 Urheberrechtsgesetz der Urheber als Schöpfer des Werks, nicht aber dessen Auftrag- oder Arbeitgeber.

Damit ist der Grundkonflikt des Urheberrechts im Arbeitsleben vorskizziert: Wer einen Angestellten mit der Schaffung eines Werks, z.B. der Erstellung eines Stadtplans, beauftragt, ist darauf angewiesen, die Berechtigung zur Benutzung und zum Weitervertrieb dieses Werks zu erwerben. Wie regelt das Urheberrecht diese Fälle?

Unübertragbarkeit des Urheberrechts und rechtliche Lösung
In der Praxis sind häufig Vertragsgestaltungen anzutreffen, die vorsehen, dass die “Urheberrechte” an den Werken des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber übergeht. Die von solchen Verträgen bezweckte Rechtsfolge ist jedoch rechtlich unmöglich: § 28 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz stellt klar, dass das Urheberrecht nicht übertragbar ist. Wie sich jedoch auf § 28 Absatz Urheberrechtsgesetz ergibt, kann der Urheber anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (“Nutzungsrecht”). Diese Lösung sollte im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewählt werden.

Rechtliche Anforderungen und Tipps für die Vertragsgestaltung
Auch wenn Nutzungsrechte über bekannte Nutzungsarten nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen mündlich oder gar durch schlüssiges Handeln eingeräumt werden können, ist eine schriftliche Fixierung nahezu unabdingbar. Wie sich aus § 43 Urheberrechtsgesetz ist der aus dem amerikanischen Recht bekannte Grundsatz, wonach Urheberrechte am Werk des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber übergehen (“work made for hire”) im deutschen Recht nicht bekannt.

Eine Niederlegung im Arbeitsvertrag ist also anzuraten. Hierbei sollte man sich nicht von § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz dazu verleiten lassen, die Nutzungsarten nur vage oder überhaupt nicht zu benennen, also z.B. einen Vertrag über “die Nutzungsrechte” abzuschließen. Vielmehr ist es anzuraten, konkret zu benennen, welches Recht, in welchem Gebiet und für welche Zeit übertragen werden soll. Fermer ist klarzustellen, ob der Arbeitgeber ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht erwerben sollen. Mit einer solchen Vertragsgestaltung kann nicht daran gerüttelt werden, dass Urheber der Arbeitnehmer ist; gleichwohl wird erreicht, dass dem Arbeitgeber die wirtschaftliche Verwertung des Werks zufällt.

Autor: Dr. Gernot Schmitt-Gaedke, Anwaltskanzlei lexTM.


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